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Häufig gelesene Blog-Artikel:

Wie hoch ist die übliche Maklerprovision?

Die Höhe des Provisionsanspruchs des Maklers  ist gesetzlich nicht festgelegt. Je nach Bundesland beträgt die übliche Maklerprovision im Verkaufsfall zwischen 3-6 % zuzüglich Mehrwertsteuer.

In Berlin beträgt die übliche Maklercourtage bei Kaufabschluss 6%. Daraus errechnet sich eine Provision von 7,14% vom Kaufpreis.Die genannten Sätze können bei Gewerbeflächen von den Angaben abweichen. Bei Mietwohnungen - nicht aber bei Sozialwohnungen - darf der Makler nicht mehr als 2 Nettokaltmieten zuzüglich der Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Nichtig  ist jedenfalls die Vereinbarung einer Maklerprovision in Höhe von etwa 27% des Kaufpreises. Eine solche Vereinbarung ist sittenwidrig, wenn keine besonderen Umstände für eine das gewöhnliche Maß übersteigende Maklertätigkeit ersichtlich sind (OLG Brandenburg, 14.10.2009, Az: 4 U 11/09). Auch eine Erfolgsprovision i. H. v. 12,5 % für einen Grundstücksverkauf steht in einem auffallenden Missverhältnis zur erbrachten Maklerleistung und ist als solche sittenwidrig (AG Frankfurt/Main, 6.11.2008, Az: 31 C 838/08-83). Ähnlich das OLG Frankfurt/Main bei einer Maklercourtage von 12% (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.02.2008, 18 U 59/07)

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Entscheidungen des BGH zum Mietrecht im Jahr 2011


Da das Jahr zur Neige geht, ein kleiner Rückblick auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2011zum Mietrecht  in Leitsätzen:

Betriebskosten: Kein "abstrakter" Sicherheitszuschlag auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten:

Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer – bereits eingetretener oder noch eintretender – Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Es ist jedoch kein Raum für einen “abstrakten” Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten.BGH, Urteil vom 28.09.2011 -VIII ZR 294/10

Betriebskosten: "Center-Management"
Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrages, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten des Einkaufscenters zusätzlich zu den Kosten der “Verwaltung” nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des “Center-Managements” gesondert auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.BGH, Urteil vom 03.08.2011 -XII ZR 205/09

Betriebskosten: Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter.Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes.BGH, Urteil vom 06.07.2011 -VIII ZR 340/10

Mietkaution: Rückzahlung durch den Erwerber
Infolge einer nach Inkrafttreten von § 566a BGB erfolgten Veräußerung vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber auch dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein, wenn es zuvor – noch unter der Geltung des § 572 BGB a.F. – weitere Veräußerungsgeschäfte gegeben hat und die Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter nicht weitergeleitet worden war (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. März 2005, VIII ZR 381/03, NZM 2005, 639 unter II 2b).BGH, Urteil vom 01.06.2011 -VIII ZR 304/10

Betriebskosten: Anpassung der Vorauszahlungen

  1. Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist.
  2. Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich.
BGH, Urteil vom 18.05.2011 -VIII ZR 271/10-

Mietminderung: Berücksichtigung bei der Betriebskostenabrechnung Zur Berücksichtigung einer Minderung der Miete bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung.BGH, Urteil vom 13.04.2011 -VIII ZR 223/10

Betriebskosten: "Wärmecontracting"
Bei einer Betriebskostenabrechnung im sog. Wärmecontracting bedarf es keiner Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant gegenüber dem Mieter, wenn dieser die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung insgesamt nach entsprechender Mietvertragsvereinbarung zu tragen hat (Festhaltung BGH, 27. Juni 2007, VIII ZR 202/06, NJW 2007, 3060 und BGH, 16. April 2008, VIII ZR 75/07, NZM 2008, 442).BGH, Hinweisbeschluss vom 08.02.2011 -VIII ZR 145/10

Fünf Entscheidungen des Kammergerichts zum Mietrecht:


Nachfolgend fünf lesenswerte Urteile und Beschlüsse des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2011 zum Mietrecht:

  1. Streitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Herausgabe beträgt idR das 12-fache der Nutzungsentschädigung:
    KG, Beschluss vom 19.09.2011 - 8 W 57/11


  2. Versorgungsleistung nach Ende der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung:
    KG, Urteil vom 16.5.2011 - 8 U 2/11

  3. Mietzweck "Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel Fachmarktes sowie Kinderbekleidung" schließt Lagerung und/oder der Verkauf von Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 aus:
    KG, Urteil vom 6.6.2011 - 8 U 9/11

  4. Schönheitsreparaturen: Renovierung nach Auszug des Mieters vor Ende des Mietverhältnisses: Reduzierung der Miete auf 0
    KG, Urteil vom 10.März 2011 - 8 U 187/10

  5. Betriebskosten: Vermieter ist gehalten möglichst günstige Versicherungsverträge abzuschließen und auf dem Markt Vergleichsangebote einzuholen.
    KG, Urteil vom 7.2.2011 - 8 U 147/10
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Arzttermin verschwitzt ... Arzt stellt den Termin in Rechnung
Der Tag war hektisch. Beim abendlichen Blick in den Terminkalender rufen Sie unwillkürlich aus: "Mist! Zahnarzttermin verpasst." Wenige Tage später ärgern Sie sich noch mehr: Eine Rechnung flattert Ihnen ins Haus. Zur Recht?

Die Rechtsprechung ist durchaus uneinheitlich. Allerdings hat das Amtsgericht Nettetal (Urteil vom 12.September 2006 - 17 C 71/03) eine Patientin zur Zahlung von etwa 1.300,00 € verurteilt, weil sie einen Termin verpasst hat. Hat der Arzt in einem Schreiben darauf hingeweisen, dass es sich um einen fest vereinbarten Termin handelt und er sich die Zeit frei nehmen würde, muss der Patient eine im Behandlungsvertrag verankerte Absagefrist einhalten. Sonst kann die Nachlässigkeit leicht teuer werden. Im Streitfall muss der Arzt natürlich nachweisen, dass er die Zeit nicht anders nutzen konnte.


 

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